Die PTK Bayern teilt mit: Frist für Antrag auf Höhergruppierung nach TVöD E14 für angestellte PP und KJP läuft aus!

Liebe Kolleg/innen

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe E14 gemäß TVöD zum 31.12.2017 beantragt werden sollte, da sie nur dann rückwirkend zum 01.01.2017 gelten kann. Spätere Anträge können dann lediglich ab Antragsdatum wirken.

Diese Option gilt grundsätzlich für alle Psychologischen Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen in Kliniken, Beratungsstellen, Einrichtungen der Jugendhilfe und sonstigen Institutionen, die nach TVöD-kommunal vergütet werden. Diese fristwahrende Höhergruppierung kann z. B. mit dem Satz beantragt werden „Hiermit beantrage ich die Höhergruppierung gemäß § 29 b TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 14 (Anlage 1 zum TVöD- VKA)“. Um zu erreichen, dass Ihre Erfahrungsstufe dabei nicht abgesenkt wird (was in der Entscheidung der Arbeitgeber liegt), sollten Sie den Wunsch äußern, dass die Höhergruppierung stufengleich erfolgt. Sollten Unsicherheiten hinsichtlich der Eingruppierung in die Erfahrungsstufen bestehen, sollten sie sich ggf. beim örtlichen Personalrat beraten lassen.

Achtung: Approbation und Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit erforderlich!

Besonders weist die Kammer darauf hin, dass es bzgl. der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 (EG 14) darauf ankommt, dass man als approbierter Psychotherapeut/approbierte Psychotherapeutin am jeweiligen Arbeitsplatz auch psychotherapeutisch tätig ist. Für PP und KJP in Krankenhäusern und Kliniken, in denen psychisch oder psychosomatisch Kranke behandelt werden, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt und der TVöD-K anwendbar.*

Für PP und KJP, die in anderen institutionellen Bereichen arbeiten, rät die Kammer, falls es diesbezüglich Zweifel geben sollte, darzulegen, dass die eigene Tätigkeit und die Erfüllung der übertragenen Aufgaben in der betreffenden Institution nur mit psychotherapeutischer Expertise möglich ist. Nachgewiesen werden könnte das beispielsweise durch das Anforderungsprofil in Stellenausschreibungen oder Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibungen, die vom Arbeitgeber zu erstellen sind. Auch Aussagen im Rahmen des Qualitätsmanagements der Einrichtung oder Beschreibungen der Tätigkeitsschwerpunkte oder –Aufgaben in der Konzeption der Einrichtung sind geeignet, den Nachweis zu führen. Vereinbarungen der Einrichtung mit Kostenträgern und Kooperationspartnern könnten ebenfalls Argumente dafür bieten, dass Ihre Tätigkeit psychotherapeutische Expertise erfordert. Schließlich könnten Sie Aufgaben Ihres Berufsalltags in der Einrichtung konkret benennen und darauf hinweisen, dass deren Erfüllung ohne psychotherapeutische Expertise nicht zu leisten sind.

Wir möchten Sie diesbezüglich auch auf die Informationen und aktuelle Merkblätter hinweisen, die wir auf unserer Homepage zum Thema zusammengestellt haben: https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/id/pa_tarifrecht.html

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand der PTK Bayern

* XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen Nr. 18: Entgeltgruppe 14: „Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten jeweils mit Approbation und entsprechender Tätigkeit“ (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 24. November 2016, Seite 112).